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Geschäftsordnung

des Sonderforschungsbereichs 700 „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit: Neue Formen des Regierens?“

vom 26. April 2006 i.d.F. vom 17. April 2014

 

§ 1   Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs

  1. Der Sonderforschungsbereich 700 „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit: Neue Formen des Regierens?” (SFB) ist eine Einrichtung der Freien Universität Berlin. Beteiligt sind die Universität Potsdam, das Wissenschaftszentrum Berlin, das German Institute of Global and Area Studies (GIGA, Berliner Büro), die Stiftung Wissenschaft und Politik (Berlin).
  2. Im Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenhängende Forschungsvorhaben auf den Gebieten Politikwissenschaft, Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft bearbeitet. In diesen Zusammenhang sind „area studies“ in besonderer Weise eingebunden. Im Zentrum stehen die Untersuchung der Bedingungen, unter denen Governance-Leistungen in Räumen begrenzter Staatlichkeit erbracht werden und die Analyse der dabei entstehenden Probleme.
  3. Des Weiteren setzt sich der Sonderforschungsbereich zum Ziel, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs und die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern sowie in den öffentlichen und politischen Raum hinein zu wirken.
  4. Der Sonderforschungsbereich ist mittelbewirtschaftende Stelle der Freien Universität Berlin für die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel und für die eingeworbenen Drittmittel. Er entscheidet über die Verwendung der ihm aus dem Haushalt oder aus Drittmitteln zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Die Budgetrechte der Beauftragten der Zentralen Universitätsverwaltung sowie der Verwaltungsleiterin des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin bleiben davon unberührt.

 

§ 2   Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder1

1. Mitglieder des Sonderforschungsbereichs sind

a) die Teilprojektleiter,
b) alle Wissenschaftler, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und als Mitarbeiter in einem Teilprojekt des SFB beschäftigt sind,
c) alle Wissenschaftler, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen, zur Grundausstattung der beteiligten Einrichtungen zählen und im Fortsetzungsantrag des SFB aufgeführt sind,
d) der Geschäftsführer und die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter des SFB.

Mit der Mitgliedschaft im SFB ist nicht zugleich zwingend eine Mitgliedschaft an der Freien Universität Berlin verbunden. Nur Personen mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Freien Universität Berlin werden deren Mitglied. Entsprechendes gilt für die anderen beteiligten Einrichtungen.

2. Weitere Wissenschaftler können die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich beantragen. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Austritt dem Sprecher des SFB gegenüber erklärt.

3. Gemeinsame Einrichtungen sowie die Mittel des Sonderforschungsbereichs können von allen Mitgliedern im Rahmen der bewilligten Finanzierung und der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung darüber trifft im Einzelfall der Vorstand (§6, Ziff. 2d).

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung sowie an der Verwaltung des Sonderforschungsbereichs mitzuwirken.

5. Jeder Teilprojektleiter ist verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt diese Pflicht nicht.

6. Scheidet ein Teilprojektleiter aus dem Sonderforschungsbereich aus, können die dem SFB für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel nur ausnahmsweise und nach Zustimmung des Vorstands des SFB, des Kanzlers der Sprecherhochschule sowie der DFG aus dem Bestand des SFB entnommen werden.

7. In Veröffentlichungen, die auf Forschungsarbeiten des Sonderforschungsbereichs zurückgehen, muss auf die Förderung durch die DFG hingewiesen werden.

 

§ 3   Organisatorischer Aufbau und Organe des Sonderforschungsbereichs

  1. Der Sonderforschungsbereich gliedert sich in Teilprojekte, die in Projektbereichen zusammengefasst sind.
  2. Die Organe des Sonderforschungsbereichs sind:

a)     die Mitgliederversammlung (§ 4),
b)     die Teilprojektleiterversammlung (§ 5),
c)     der Vorstand (§ 6),
d)     die Sprecher (§ 7).

Bei Bedarf können zusätzliche Gremien auf Zeit – z.B. Ausschüsse – eingesetzt werden.

 

§ 4   Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Sonderforschungsbereichs zusammen. Sie wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den Sprecher des SFB einberufen. Sie ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder mit der gleichen Frist einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2. Die Mitgliederversammlung

a)      beschließt die Geschäftsordnung des Sonderforschungsbereichs und ihre Änderung,
b)      entscheidet über die Aufnahme zusätzlicher Mitglieder in den SFB,
c)      entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem SFB bei schwerwiegendem Verstoß gegen die mitgliedschaftlichen Pflichten gem. § 2,
d)      wählt zwei Sprecher des SFB und die übrigen Vorstandsmitglieder,
e)      wählt auf Vorschlag der weiblichen Mitglieder des SFB einen Ansprechpartner für Frauen- und Gleichstellungsangelegenheiten des SFB,
f)       wählt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Ansprechpartner für die Belange des wissenschaftlichen Nachwuchses aus dem Kreis der Teilprojektleiter
g)      nimmt den jährlichen Bericht des Sprechers entgegen.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss und die Änderung der Geschäftsordnung (Nr. 2. a), die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds (Nr. 2. c) sowie die Wahl der Sprecher, seines Stellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder (Nr. 2. d) erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und der Mehrheit der Teilprojektleiter. Die Abwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder und von zwei Dritteln der Teilprojektleiter möglich; die Abwahl der Sprecher ist nur wirksam, wenn zugleich neue Sprecher gewählt werden.

 

§ 5   Die Teilprojektleiterversammlung

1. Die Teilprojektleiterversammlung setzt sich aus den Teilprojektleitern des Sonderforschungsbereichs zusammen. Sie wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den Sprecher des SFB einberufen. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie ist auf Antrag eines Viertels der Teilprojektleiter mit der gleichen Frist einzuberufen. Jedes Teilprojekt hat eine Stimme. Die Teilprojektleiterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Teilprojektleiter anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Vorstand und der Geschäftsführer des SFB nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Die Versammlung der Teilprojektleiter

a)    entwickelt und koordiniert das wissenschaftliche Programm des Sonderforschungsbereichs,
b)    entscheidet über die Einbeziehung neuer Teilprojekte in den SFB während des laufenden Förderzeitraums,
c)    beschließt programmändernde Finanzierungsmaßnahmen während des laufenden Förderungszeitraums (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anfinanzierung eines neuen Teilprojektes).

3. Die Teilprojektleiterversammlung kann einzelne Aufgaben an den Vorstand übertragen.

 

§ 6   Der Vorstand

1. Der Vorstand des Sonderforschungsbereichs besteht aus den Sprechern, den Leitern der Querschnittsgruppen, einem Vertreter der externen Partnerorganisationen sowie zwei Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Er tritt nach Bedarf zusammen. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sprecher und Teilprojektleiter werden für die Dauer der Finanzierungsperiode gewählt; die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter wird für ein Jahr gewählt. Für die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter werden zugleich Stellvertreter gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Geschäftsführer des SFB gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere Mitglieder des SFB einladen, insbesondere den Ansprechpartner für Frauen- und Gleichstellungsangelegenheiten (siehe §4, Ziff. 2e) und den Ansprechpartner für die Belange des wissenschaftliche Nachwuchses (§4, Ziff. 2f).

2. Der Vorstand

a)    entscheidet über die Vergabe der zentral verwalteten Mittel. Zuweisungen aus diesen Mitteln müssen von den Teilprojekten beantragt werden. Die Anträge unterliegen einem Begutachtungsverfahren. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein wichtiges Kriterium bei der Vergabeentscheidung,
b)    nimmt die ihm von der Versammlung der Teilprojektleiter übertragenen Aufgaben wahr,
c)    macht Vorschläge für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie ggf. für die Wahl von Ausschussmitgliedern,
d)    entscheidet über Mittelumdispositionen größeren Umfangs,
e)    berät mit der Hochschulleitung und der Leitung der Fachbereiche bzw. Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen,
f)     plant und organisiert Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
g)    nimmt alle Aufgaben wahr, die nach der Ordnung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

 

§ 7   Die Sprecher

1. Die Sprecher sind Vorsitzende von Vorstand, Teilprojektleiter- und Mitgliederversammlung und vertreten den Sonderforschungsbereich nach außen (insbesondere gegenüber der Hochschulleitung und Hochschulverwaltung sowie der DFG). Zu Sprechern können Professoren der Sprecherhochschule gewählt werden, die in einem hauptamtlichen unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied des SFB sind. Die Sprecher werden für die Dauer der Finanzierungsperiode gewählt.

2. Die Sprecher

a)    führen die laufenden Geschäfte einschließlich der laufenden Mittelverwaltung und ‑abrechnung sowie der Entscheidung über Mittelumdispositionen kleineren Umfangs,
b)    berufen die Vorstandssitzungen, Teilprojektleiterversammlungen und Mitgliederversammlungen ein,
c)    informieren die Mitglieder über die Angelegenheiten des SFB.

 

§ 8   Schlussvorschriften

Diese Ordnung wurde in Abstimmung mit der DFG und der Sprecherhochschule entworfen. Sie tritt am Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

 


1 Im folgenden Text werden anstelle der Doppelbezeichnungen die Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet, stehen aber jeweils für die weibliche und männliche Form.