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Ferry Bühring

Teilprojekt A4

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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Forschungsinteresse

Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht

- Boysen/Bühring/Franzius/Herbst/Kötter/Kreutz/von Lewinski/Meinel/Nolte/Schönrock (Hrsg.), Netzwerke. 47. Assistententagung Öffentliches Recht (erscheint 2007 bei Nomos)

- Recht und Medizin - Bericht über die 46. Assistententagung Öffentliches Recht vom 21. bis 24. Februar 2006 in Wien, in: DÖV 2006, S. 954-955 (gemeinsam mit Tobias Herbst, Matthias Kötter und Anita Kreutz)

- Vorwirkung von EG-Richtlinien gegenüber staatlich kontrollierten Unternehmen des Privatrechts?, in: ZEuP 2005, S. 88-104 (gemeinsam mit Andrej Lang)

- Anleitung zum "Mooten" - Ein Erfahrungsbericht von der European Law Moot Court Competition 2002/03, in : Jura 2003, S. 791-792 (gemeinsam mit Andrej Lang)

Dissertationsvorhaben

Arbeitstitel: UN State-Building – Zur Praxis der Vereinten Nationen beim Aufbau staatlicher Strukturen in schwachen und zerfallenden Staaten

I. Untersuchungsgegenstand
Untersuchungsgegenstand sind die bestehenden und im Entstehen begriffenen  völkerrechtlichen Maßstäbe für den Aufbau staatlicher Strukturen, d.h. innerstaatlicher Institutionen und Verfahren, durch die Vereinten Nationen. Ziel der in Aussicht genommenen Untersuchung ist damit zum einen die Identifikation geltenden Rechts für die Durchführung von UN State-Building Maßnahmen sowie das Aufzeigen von Versatzstücken einer hierauf bezogenen allgemeinen Rechtspraxis im Sinne von Art. 38 Absatz 1 Ziffer b) IGH-Statut durch die Vereinten Nationen. Das zentrale Anliegen der Arbeit ist es insofern, einen Beitrag zu Nachweis und Konkretisierung der strukturellen Mindeststandards guten Regierens zu leisten.

II. Anmerkung zum SFB-Bezug der Arbeit
Eine juristische Arbeit kann nicht bestimmen, „was“ Governance ist, sondern nur was „für“ Governance gilt. Aus der Sicht des Völkerrechts müssen für jedes absehbare Governance-Konzept folgende Fragen geklärt werden: Kann ein Governance-Akteur Träger völkerrechtlicher Rechte und/oder Pflichten sein? Welchen Inhalt haben diese Rechte und Pflichten? Zwar lässt sich der Kreis möglicher Governance-Akteure noch nicht abschließend bestimmen, doch steht fest, dass es sich bei ihnen auch um nicht-staatliche Akteure handelt. Die Einbindung nicht-staatlicher Akteure in die geltende Völkerrechtsordnung soll von der  Arbeit exemplarisch an der Rechtsbindung der Vereinten Nationen thematisiert werden. Die zu untersuchenden dogmatischen Konstruktionen lassen sich möglicherweise auf die Bewertung anderer Governance-Konstellationen übertragen. Weiterhin steht fest, dass Governance-Leistungen in erster Linie gegenüber natürlichen Personen erbracht werden. Hinsichtlich der Frage nach dem Inhalt möglicher Standards werden deshalb jene Völkerrechtsnormen in den Blick genommen, die dem Schutz des Menschen zu dienen bestimmt sind. Neben den Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts handelt es sich dabei insbesondere um die international anerkannten Grundrechte des Menschen. Letztere eigenen sich auch in struktureller Hinsicht für Governance-Konstellationen, da sie sich zumindest ihrem Zweck nach von der westfälischen Konzeption des Völkerrechts mit seiner „klassischen Blindheit“ für staatsinterne Herrschaftsstrukturen unterscheiden. Dem Governance-Kontext „begrenzter Staatlichkeit“ wird durch die Wahl des Untersuchungsbeispiels Rechnung getragen. Die State-Building Maßnahmen der Vereinten Nationen finden durchweg in „zerfallen(d)en Staaten“ statt, also jener völkerrechtlichen Kategorie, mit der sich „begrenzte Staatlichkeit“ am besten beschreiben lässt.

 

Sonstiges

Mitveranstalter der 47. Assistententagung Öffentliches Recht zum Thema "Netzwerke", 6.- 9. März 2007 in Berlin (www.assistententagung.de).