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Projektbeschreibung

 

Ziel des Forschungsprojektes ist es zu untersuchen, durch welche hierarchischen und nicht-hierarchischen Steuerungsformen humanitäres Völkerrecht in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten gegenüber nicht-staatlichen Gewaltakteuren und geschwächten staatlichen Akteuren in Räumen begrenzter Staatlichkeit durchgesetzt werden kann. Das Forschungsprojekt fragt somit nach den völkerrechtlichen Grundlagen von Sicherheits-Governance in gewaltoffenen Räumen begrenzter Staatlickeit.

Obwohl das humanitäre Völkerrecht umfangreiche Schutznormen für Zivilisten enthält, kann ein wirksamer Schutz aufgrund der sich ändernden Struktur der bewaffneten Konflikte nicht erreicht werden. Denn zahlreiche Konflikte werden heute in gewaltoffenen Räumen zerfallender Staatlichkeit zwischen wenig organisierten nicht-staatlichen Gewaltakteuren ausgetragen. Hier fehlen jene Akteure, die herkömmlicherweise zur Beachtung der völkerrechtlichen Normen angehalten werden könnten. Staatliche Akteure sind zudem in ihrer Fähigkeit, die Befolgung des Rechts zu gewährleisten, erheblich geschwächt. Die Durchsetzungsdefizite beruhen daher nicht nur auf dem fehlenden Willen, sondern auch auf der fehlenden Fähigkeit zur Rechtsbeachtung, weil es z.B. an den erforderlichen organisatorischen Strukturen mangelt. Hier sind herkömmliche Durchsetzungsformen allein, wie das Gegenseitigkeitsprinzip oder Zwangsmaßnahmen, nicht ausreichend.

Daher will das Forschungsprojekt in einem ersten Schwerpunkt Instrumente nicht-hierarchischer Steuerung untersuchen. Dabei fragt es, wie diese Instrumente rechtlich und rechtspolitisch zu bewerten sind und inwieweit herkömmliche Durchsetzungsinstrumente nicht-hierarchischer Steuerung an die Bedingungen des nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes angepasst werden müssen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Anreiz-steuerung, z.B. durch das IKRK, und ihre rechtlichen Grenzen gerichtet werden. Da nicht-hierarchische Steuerung gerade durch NGOs stattfindet, fragt das Projekt auch danach, ob NGOs aus rechtlichen Gründen für bestimmte Durchsetzungsmechanismen geeigneter sind als Staaten und internationale Organisationen.

Der zweite Schwerpunkt des Forschungsprojektes widmet sich der hierarchischen Steuerung. Es soll analysiert werden, welche Instrumente von staatlichen Akteuren, Drittstaaten, internationalen Organisationen –wie den Vereinten Nationen oder der African Union– regionalen Einrichtungen –wie der International Conference on the Great Lakes Region– und internationalen Strafgerichten eingesetzt werden. Denkbar ist aber auch die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts durch die nicht-staatlichen Gewaltakteure selbst. Dabei sind die Instrumente rechtlich und rechtspolitisch zu bewerten.

Konkret soll die Rechtsdurchsetzung bei bewaffneten Konflikten in der Region der Großen Seen in Zentral- bzw. Ostafrika erforscht werden. Die Fokussierung auf eine bestimmte Konfliktregion erlaubt es, Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Durchsetzungsinstrumenten zu untersuchen. Dabei kommt der Region angesichts der Art der Konflikte und der Vielzahl von Initiativen zur Durchsetzung des Völkerrechts ein exemplarischer Charakter zu, der eine Übertragung der Ergebnisse auf andere Regionen zulässt.

Ausgangssituation des Teilprojekts

Stand der Forschung

Für das Forschungsvorhaben sind drei Forschungsstränge der Völkerrechtswissenschaft wesentlich: (1) Der erste Forschungsstrang fragt nach den Auswirkungen der sich ändernden Strukturen bewaffneter Konflikte auf das humanitäre Völkerrecht. (2) Ein zweiter beschäftigt sich mit dem Umfang der Geltung des humanitären Völkerrechts und der völkerrechtlichen Bindung nicht-staatlicher Gewaltakteure in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten. (3) Und drittens geht es um die Frage der Durchsetzbarkeit völkerrechtlicher Verpflichtungen unter den Bedingungen gewaltoffener Räume begrenzter Staatlichkeit.

(1) Das Teilprojekt knüpft an Forschungen zur Frage nach den Auswirkungen der sich ändernden Strukturen bewaffneter Konflikte der Gegenwart auf das humanitäre Völkerrecht an. Zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte bilden heute die Ausnahme. Nicht-internationale bewaffnete Konflikte, d.h. bewaffnete Auseinandersetzungen unter Beteiligung mindestens eines nicht-staatlichen Gewaltakteurs (zu dieser umstrittenen Definition siehe Sassoli 2006) sind die Regel. In der Politikwissenschaft schließt hieran eine umfassende Diskussion bezüglich der Veränderung des Kriegs- und Gewaltgeschehens unter den Stichwörtern asymmetrische Konflikte oder „neue Kriege“ an (z.B. Van Crefeld 1998; Daase 1999; Kaldor 2000; Münkler 2002). Diese Diskussion ist auch in der Rechtswissenschaft rezipiert worden (z.B. Geiß 2006; Ipsen 2008; Zechmeister 2007). Als Reaktion auf die sicherheitspolitischen Entwicklungen nach dem 11. September 2001, konzentriert sich die rechtswissenschaftliche Debatte vor allem auf die Frage, ob die Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus und seiner oftmals militärischen Bekämpfung vom herkömmlichen humanitären Völkerrecht erfasst werden können, oder ob neue völkerrechtliche Normen geschaffen werden müssen. Gegner der Reformbedürftigkeit des Völkerrechts kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die eigentliche Herausforderung an das humanitäre Völkerrecht in der Durchsetzung des Rechts, insbesondere gegenüber nicht-staatlichen Gewaltakteuren, liege (Sassoli 2006; Schaller 2007). Die vorhandenen Analysen beleuchten allerdings vorrangig den Status und die Behandlung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Akten verdächtig sind (z.B. Marauhn/Nolte/Paulus 2007; Schaller 2007; Venice Commission 2003).

Das Teilprojekt untersucht, im Unterschied zu der genannten Literatur, Bürgerkriege und bürgerkriegsähnliche (regionale) Konflikte unter Beteiligung vielfältiger nicht-staatlicher Gewaltakteure in Räumen begrenzter Staatlichkeit. Gleichwohl können die bestehenden Erkenntnisse zum Phänomen des transnationalen Terrorismus genutzt werden. Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für das geplante Forschungsvorhaben sind die Überlegungen, inwieweit das Phänomen der militärischen Bekämpfung des transnationalen Terrorismus die bestehenden Durchsetzungsmechanismen des humanitären Völkerrechts erodiert, und inwiefern humanitäres Völkerrecht gegenüber transnationalen nicht-staatlichen Gewaltakteuren, wie z.B. Al-Qaida, durchgesetzt werden kann. Wenn nicht-staatliche Gewaltakteure an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind, sehen vor allem neuere Untersuchungen die Gegenseitigkeitserwartung als Durchsetzungsmechanismus des humanitären Völkerrechts gefährdet (Zechmeister 2007). Im Rahmen der Diskussion sind zudem Vorschläge gemacht worden, wie die Durchsetzungsmechanismen des humanitären Völkerrechts gegenüber transnationalen Gewaltakteuren verbessert werden können (Sassoli 2006). Diese Vorschläge können auch für die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts in Räumen begrenzter Staatlichkeit nutzbar gemacht werden.

(2) In engem Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen der sich ändernden Strukturen bewaffneter Konflikte auf das humanitäre Völkerrecht, steht die Diskussion um den Umfang der Geltung humanitären Völkerrechts und die völkerrechtliche Bindung nicht-staatlicher Gewaltakteure im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt. Der völkerrechtliche Rahmen von Bürgerkriegssituationen ist dabei schon in der Literatur der siebziger Jahre erforscht worden (z.B. Castren 1966; Lombardi 1976; Randelzhofer 1971; siehe auch Quaye 1991): Die Ausdehnung des ius in bello auf bewaffnete Auseinandersetzungen im Inneren von Staaten stieß im Rahmen der Kodifikationen des humanitären Völkerrechts zunächst auf Widerstand, weil eine rechtliche Gleichstellung Aufständische stärken oder als Legitimation für Gewaltakte gegen die bestehenden Regierungen genutzt werden könnte (Bothe 1978). Dennoch wurden eine Reihe materieller Schutznormen vertraglich niedergelegt. Hierzu zählen die wortgleichen Art. 3 der vier Genfer Abkommen (GA I-IV) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen (ZP II). Dabei enthält der gemeinsame Artikel 3 GA I-IV nur einen völkerrechtlichen Mindeststandard, während das Zweite Zusatzprotokoll weiterreichende Verbürgungen vorsieht.

Die bisherigen Untersuchungen sind aber nicht mehr ausreichend, um die Auswirkungen der gegenwärtigen Konfliktstrukturen auf das humanitäre Völkerrecht zu erklären. Zunächst bezieht sich die einschlägige Literatur vor allem auf Konflikte unter Beteiligung mindestens eines Akteurs, der den Kriterien der Staatlichkeit genügt. Zudem müssen nach dem Zweiten Zusatzprotokoll auch die nicht-staatlichen Akteure Kriterien erfüllen, die an Staatlichkeit orientiert sind. Eine Vielzahl der gegenwärtigen Konflikte in Räumen begrenzter Staatlichkeit wird jedoch nur zwischen nicht-staatlichen Akteuren ausgetragen, die nicht über feste Organisationsstrukturen verfügen. Das führt dazu, dass das Protokoll keine Anwendung findet und vertraglich nur der Mindeststandard von Art. 3 GA I-IV anwendbar ist.

Daher ist die Diskussion über den Umfang der Geltung des humanitären Völkerrechts im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sowie über die Rechtsbindung nicht-staatlicher Gewaltakteure in den letzten Jahren wieder aufgelebt (Fleck 2003). Die Entwicklung der jüngsten Zeit hat zu einer fortschreitenden Angleichung der Regeln zur Kriegsführung und zum Schutz von Zivilisten im nicht-internationalen Konflikt an die des internationalen Konfliktes geführt. Die Angleichung basierte auf der Grundlage des Völkergewohnheitsrechts. Entscheidend war hierfür u.a. die Rechtsprechung der Internationalen Straftribunale für das Ehemalige Jugoslawien und für Ruanda, die Definition von Kriegsverbrechen im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und der Einfluss der Menschenrechte auf das humanitäre Völkerrecht (Bothe 2007; Fleck 2003; Sassoli 2006). Die Studie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) über das gewohnheitsrechtlich geltende humanitäre Völkerrecht (Henkaerts/Doswald-Beck 2005) ebenso wie das San Remo Manual on the Law of Non-International Armed Conflict (Schmitt/Garraway/Dinstein 2006) zielen darauf ab, die Rechtsnormen zu bestimmen, die im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt Anwendung finden. Insbesondere die Studie des IKRK behauptet dabei eine sehr weitreichende Parallelität der Verpflichtungen. Auf Grundlage dieser Studien können die materiellen Rechtsregeln bestimmt werden, deren Durchsetzung näher untersucht werden soll.

Obwohl Art. 3 GA I-IV seinem Wortlaut nach für alle Parteien eines nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes verbindlich ist und daher auch die nicht-staatlichen Gewaltakteure erfasst (Zegveld 2002), ist umstritten, wie diese Bindungswirkung für nicht-staatliche Akteure zu begründen ist. Das IKRK vertritt im Einklang mit einer Reihe von Stimmen in der Literatur (Ipsen 2008; Sivakumaran 2006) die Ansicht, dass die Bindung der nicht-staatlichen Gewaltakteure völkervertragsrechtlich daraus folgt, dass die Genfer Abkommen, welche in die Rechtsordnung der staatlichen Konfliktpartei transformiert worden sind, nach dem Territorialprinzip auf ihrem Hoheitsgebiet gelten, auf das sich Art. 3 GA I-IV bezieht. Der Special Court for Sierra Leone und die International Comission of Inquiry on Dafur behaupten eine gewohnheitsrechtliche Bindung (siehe Sivakumaran 2006), während andere eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme von dem Verbot der Verträge zu Lasten Dritter annehmen (Bothe 1978). Des Weiteren findet sich eine Konstruktion, wonach jede Macht, die effektive Kontrolle innerhalb eines Staates ausübt, an dessen völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden ist (Pinto 1965). Schließlich wird auf die gegebenenfalls implizite Zustimmung nicht-staatlicher Akteure abgezielt (Bothe 2007; Zegveld 2002). Ein Normverstoß führt damit zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der nicht-staatlichen Akteure, und zwar sowohl zu einer individuellen Verantwortung der einzelnen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe als auch zu einer Verantwortung der bewaffneten Gruppen selbst (Fuß 2008; Zegveld 2002). Gemeinsam ist allen Ansätzen dabei, dass sie die grundsätzliche Bindung und völkerrechtliche Verantwortlichkeit nicht-staatlicher Gewaltakteure annehmen. Das geplante Forschungsprojekt kann auf diesen Untersuchungen aufbauen. Denn es liegen damit die Voraussetzungen vor der Frage nachzugehen, wie diese völkerrechtlichen Verpflichtungen gerade gegenüber nicht-staatlichen Gewaltakteuren durchgesetzt werden können.

(3) Die Durchsetzung des gefundenen Normbestandes gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Gewaltakteuren unter den Bedingungen gewaltoffener Räume begrenzter und zerfallender Staatlichkeit problematisiert die genannte Literatur nämlich nur in Ansätzen (Fleck 2003). So stellt Zegveld zwar die primärrechtliche Verantwortlichkeit nicht-staatlicher Gewaltakteure fest, setzt sich aber nicht mehr mit den sekundärrechtlichen Durchsetzungsmechanismen des Rechts der Staatenverantwortlichkeit auseinander (Zegveld 2002). Es finden sich zwar zahlreiche Beiträge, die verschiedene Aspekte der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts thematisieren (Abi-Saab 1978; Benvenuti 1989/90; Bothe 2003; Fleck 1991; Gasser 1993). Auch bietet die umfängliche allgemeine Literatur zur Durchsetzung des Völkerrechts wichtige Anknüpfungspunkte (z.B. Bothe 1995, Burgstaller 2005, Zimmermann 2008). Es finden sich aber bislang in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung keine Untersuchungen, die hierarchische und nicht-hierarchische Steuerungsmechanismen zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts in gewaltoffenen Räumen zerfallender Staatlichkeit gegenüber den staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren umfassend analysieren.

Ein Versuch, rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten aufzuzeigen, liegt zwar den Untersuchungen von Kalshoven und Kessler zugrunde. So entnehmen sie dem gemeinsamen Art. 1 GA I-IV eine eigenständige Pflicht der Vertragsstaaten Durchsetzungsmaßnahmen auch gegenüber den Parteien eines nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes zu ergreifen (Kalshoven 1999; Kessler 2001). Dieser Ansatz beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die hierarchische Steuerung durch die staatlichen Vertragsparteien der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle.

In jüngster Zeit sind allein im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem IKRK, deskriptive Arbeiten zur Rolle von Durchsetzungsmechanismen in internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten zu nennen (IKRK 2008; International Institute of Humanitarian Law 2004). Auf diese Arbeiten wird das Forschungsprojekt zurückgreifen, um sie systematisch auszuwerten und anhand einer Untersuchung der einschlägigen Praxis von Staaten, internationalen Organisationen und NGO’s sowie Entscheidungen internationaler und nationaler Gerichte weiterzuentwickeln. Dabei wählt das vorliegende Projekt mit dem Blick auf Governance insbesondere durch nicht-hierarchische Steuerungsformen eine Perspektive, die sich so bislang nicht in der Literatur zum humanitären Völkerrecht findet.[1]

Ebenso wenig sind die Konflikte in der Region der Großen Seen Gegenstand juristischer Untersuchungen zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gewesen. Soweit ersichtlich, gibt es nur einen Versuch, die Bedeutung dieser Normen für Konflikte in Afrika in größerem Umfang juristisch aufzuarbeiten (Wembou/Fall 2000; s.a. Ewumbue-Monono 2006). Dieser Versuch beschränkt sich aber auf eine deskriptive Schilderung des geltenden Vertragsrechts und seiner Umsetzung in innerstaatliches Recht ausgewählter afrikanischer Staaten.

Planung des Teilprojekts

Fragestellungen und Ziele

Ziel des Forschungsprojektes ist es zu untersuchen, durch welche hierarchischen und nicht-hierarchischen Formen von Governance humanitäres Völkerrecht im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gegenüber nicht-staatlichen Gewaltakteuren und geschwächten staatlichen Akteuren in Räumen begrenzter Staatlichkeit durchgesetzt werden kann. Empirisch konzentriert sich die Untersuchung auf die Rechtsdurchsetzung bei bewaffneten Konflikten in der Region der Großen Seen in Zentral- bzw. Ostafrika. Das Forschungsprojekt erwartet Antworten auf folgende zentrale Forschungsfragen, die einen Beitrag insbesondere zu vier Forschungszielen des SFB leisten werden: à SFB-Ziel 1: Modi der Handlungskoordination und Machtverhältnisse; à SFB-Ziel 2: Staatlichkeit als Kontextbedingung von Governance; àSFB-Ziel 3: Effektivität und Legitimität von Governance; àSFB-Ziel 4: Aneignungs- und Abwehrprozesse in Räumen begrenzter Staatlichkeit.

(1)   Welche Instrumente nicht-hierarchischer Steuerung können zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden? Wie sind diese Instrumente recht-lich und rechtspolitisch zu bewerten?

(2)   Inwieweit müssen herkömmliche Durchsetzungsinstrumente nicht-hierarchischer Steuerung an die Bedingungen des nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes angepasst werden?

(3)   Wie kann durch die Setzung von Befolgungsanreizen bei nicht-hierarchischer Steuerung erreicht werden, dass nicht-staatliche Gewaltakteure das humanitäre Völkerrecht befolgen? Gibt es hierbei rechtliche Schranken?

(4)   Tragen NGOs zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts in Form nicht-hierarchischer Steuerung in Räumen begrenzter Staatlichkeit bei? Sind NGOs aufgrund ihrer Rechtsstellung für bestimmte Durchsetzungsmechanismen geeigneter als Staaten und internationale Organisationen?

(5)   Welche Instrumente hierarchischer Steuerung können zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden? Wie sind diese Instrumente rechtlich und rechtspolitisch zu bewerten?

(6)   Können nicht-staatliche Gewaltakteure selbst zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts herangezogen werden?

Bei der Beantwortung der Forschungsfragen wird das TP eng mit den Teilprojekten B8 Rudolf, B9 Ladwig, C2 Chojnacki, C6 Schröder und D2 Börzel zusammenarbeiten.

Das Recht des internationalen bewaffneten Konfliktes, wie es im Haager und Genfer Recht niedergelegt ist, ist in erster Linie auf den zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt zugeschnitten. Dieser Zuschnitt erfasst eine Vielzahl von bewaffneten Konflikten, die heute in gewaltoffenen Räumen zerfallender Staatlichkeit ausgetragen werden, nicht mehr. Das Uppsala Conflict Data Programm hat für den Zeitraum von 1997-2006 34 bewaffnete Konflikte weltweit registriert, von denen nur drei zwischenstaatlicher Natur waren (Harbom/Wallensten 2008). Dabei sind die Konflikte durch eine Fragmentierung der militärischen Akteure und der Formen ausgeübter Gewalt charakterisiert. Die Konfliktparteien bedienen sich vermehrt rechtswidriger Methoden der Kriegsführung. Hierzu zählen Praktiken wie z.B. direkte Angriffe auf Zivilisten, Vertreibung der Zivilbevölkerung, Zerstörung ziviler Infrastrukturen und zivilen Eigentums. Hinzu kommen Mord, Folter und Formen sexueller Gewalt. Auch wird internationalen Hilfsorganisationen in Konfliktregionen wie Dafur der Zugang zu den zu schützenden Zivilisten systematisch versagt. Zudem werden Hilfsorganisationen gezielt angegriffen (United Nations 2001).

Die Fragmentierung von Akteuren und Gewaltformen führt zu übermäßig hohen Opfern in der Zivilbevölkerung. Nach Berichten des UN-Generalsekretärs sind bis zu 75% der Opfer bewaffneter Konflikte weltweit Zivilisten (United Nations 2001). Diese erschreckende Entwicklung hat Konsequenzen für das Völkerrecht: Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes hat betont, dass diese hohen Opferzahlen weniger auf Mängeln der materiellen Schutznormen beruhen, als auf Unklarheiten des Anwendungsbereichs und der fehlenden Durchsetzung dieser Normen. Deshalb wurde es von ihm als Priorität bezeichnet, neue Formen der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts zu entwickeln (IKRK 2008).

Diese Zielsetzung greift das Teilprojekt auf und will hierarchische und nicht-hierarchische Formen von Governance zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in Räumen begrenzter Staatlichkeit analysieren. Dabei zielt das Projekt nicht darauf ab, empirisch festzustellen, ob die Mittel der Rechtsdurchsetzung den Schutz der Zivilisten tatsächlich in der zu untersuchenden Region verbessern. Vielmehr will die Studie anhand rechtlicher Kriterien Governance-Prozesse bei der Durchsetzung völkerrechtlicher Normen untersuchen und bewerten. Dabei sollen mittels rechtlicher und rechtspolitischer Überlegungen auch Einschätzungen darüber getroffen werden, welche Mittel zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung strukturell geeignet erscheinen. Auf diese Weise will das Projekt zum Ziel des SFB beitragen, Modi der Handlungskoordination zu erforschen und die Legimität von Governance und Governance-Diskursen zu bewerten (→ SFB-Ziel 1: Modi der Handlungskoordination und Machtverhältnisse; → SFB-Ziel 3: Effektivität und Legitimität von Governance).

Wie unter bereits dargelegt, finden sich mittlerweile auch für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt umfassende rechtliche Regelungen, die nicht-staatliche Gewaltakteure binden. Dem stehen allerdings erhebliche Durchsetzungsdefizite gegenüber, die nicht nur auf dem fehlenden Willen der Akteure, sondern auch auf der fehlenden Fähigkeit zur Rechtsbeachtung beruhen.

Auf den Willen zur Rechtsbefolgung kann sich die Asymmetrie der Konflikte auswirken. Wird der Konflikt zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren ausgetragen und weichen die Formen der Schädigungshandlungen stark voneinander ab, scheint das herkömmliche Instrument der Gegenseitigkeit an Wirkungskraft zu verlieren (Bothe 2007; UN 2001; Zechmeister 2007). Hinzu kommt: Im internationalen bewaffneten Konflikt kann ein Kombattant, der unter Einhaltung des humanitären Völkerrechts feindliche Soldaten tötet, den Status eines Kriegsgefangenen beanspruchen und darf für die Tötung eines feindlichen Soldaten nicht bestraft werden, es sei denn er hat Kriegsverbrechen begangen. Daher hat er ein hohes Eigeninteresse, das humanitäre Völkerrecht zu befolgen. Ein solches Eigeninteresse besteht aber im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt nicht. Ein Bürger, der an einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt auf Seiten eines nicht-staatlichen Gewaltakteurs teilnimmt, wird dafür strafrechtlich belangt, auch wenn er das humanitäre Völkerrecht einhält. Dabei macht es für den Strafrahmen keinen Unterschied, ob er einen Soldaten oder einen Zivilisten getötet hat. Da demnach ohnehin eine hohe Strafe droht, besteht kein Anreiz, das humanitäre Völkerrecht zu befolgen. Gerade an diesem Unterscheidungsmerkmal zwischen nicht-internationalen und internationalen bewaffneten Konflikten wird sich angesichts der Interessen der Vertragsstaaten auch auf absehbare Zeit nichts ändern. Deshalb erscheint es wesentlich andere Befolgungsanreize zu setzen (Sassoli 2006).

Auch die fehlende Fähigkeit zur Rechtsbeachtung trägt zu den Durchsetzungsdefiziten bei. In den Konflikten, die zwischen zahlreichen nicht-staatlichen Gewaltakteuren ausgetragen werden, fehlen die herkömmlichen Akteure, die zur Beachtung der Normen des humanitären Völkerrechts angehalten werden könnten. Gerade in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten können sich die nicht-staatlichen Akteure in ihrer Struktur erheblich voneinander unterscheiden. Während manche Gruppierungen stark hierarchische Strukturen aufweisen, z.B. durch eine wirksame Kommandokette und wirksame Kommunikationsmechanismen, sind andere Gruppierungen dezentralisiert mit semi-autonomen Untergruppen, Splitterfraktionen und einer fehlenden Führungsstruktur. Dies wiederum hat Einfluss auf die Fähigkeit, Territorien zu kontrollieren, Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht zu erfüllen, Mitglieder im humanitären Völkerrecht zu unterweisen und disziplinarische und Strafmaßnahmen im Fall der Nichteinhaltung zu ergreifen (IKRK 2008). In Räumen begrenzter Staatlichkeit fehlt die Fähigkeit zur Rechtsbeachtung häufig auch auf Seiten der staatlichen Akteure, verfügen doch auch diese nur selten über die erforderlichen organisatorischen, intellektuellen und finanziellen Ressourcen, um die Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts zu erfüllen. In dieser Situation sind Durchsetzungsformen, die auf staatlichem Zwang beruhen, nur wenig erfolgversprechend. Strafrecht-liche Sanktionen und herkömmliche Durchsetzungsmaßnahmen wie Repressalien mögen zwar in Fällen fehlenden Willens wichtige Steuerungsinstrumente sein, geht es aber um die fehlende Fähigkeit, müssen andere Instrumente herangezogen werden (Bothe 2007; Fleck 2003).

Hier soll die im SFB-Rahmenantrag verwendete Unterscheidung zwischen hierarchischer und nicht-hierarchischer Steuerung nutzbar gemacht werden. Danach kennzeichnet der Begriff der hierarchischen Steuerung „die klassischen, vertikalen Formen hoheitlicher Steuerung. Es geht um Weisungen (Befehle), denen sich Akteure unterwerfen müssen und deren Einhaltung notfalls mittels Zwangsgewalt und gegen die Interessen der Akteure durchgesetzt wird“. Nicht-hierarchische Steuerungsformen erfassen demgegenüber „Modi der Handlungskoordination, die nicht allein auf hoheitliche Gewalt zurückgreifen.“ Dabei wird weiter zwischen indirekter und weicher Steuerung unterschieden. Indirekte Steuerung geschieht durch Rückgriff auf Interessenkalküle und Strukturierung von Interessenkonstellationen, z.B. in Form der Steuerung durch Anreize oder durch institutionalisierte Regelungsstrukturen, sowie in Verhandlungssy-stemen. Weiche Steuerung erfasst die Steuerung durch horizontale Strukturierung von Handlungsoptionen, etwa in Form der Steuerung durch Diskursstrukturierung oder durch Argumente (à SFB-Rahmenantrag).

Das Forschungsprojekt greift diese Unterscheidung auf und will neben den hierarchischen Steuerungsformen vor allem nicht-hierarchische Formen der Steuerung zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts untersuchen. Dieser Ansatz erscheint aus einer Reihe von Gründen gewinnbringend. Nicht-hierarchische Steuerungsformen sind im Völkerrecht aufgrund seiner immer noch dezentralen Struktur weit verbreitet. Solche Steuerungsformen sind seit jeher Bestandteil der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts. So hat dieses Rechtsgebiet schon frühzeitig die Bedeutung des „öffentliche Gewissens“ in der Martens’schen Klausel im 19. Jahrhundert anerkannt. Auch wenn mit dem internationalen Strafrecht heute ein wichtiges hierarchisches Durchsetzungsinstrument zur Verfügung steht, erscheinen die nicht-hierarchischen Steuerungsmechanismen deshalb besonders bedeutsam, weil sie auf präventiven Schutz gerichtet sind. Demgegenüber wird ein internationales Strafgericht repressiv oft erst Jahre nach der Verletzung des Kriegsvölkerrechts tätig. Hieraus ergibt sich die erste Forschungsfrage des Projektes:

(1) Welche Instrumente nicht-hierarchischer Steuerung können zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden? Wie sind diese Instrumente rechtlich und rechtspolitisch zu bewerten?

Eine Form der indirekten Steuerung kann in der Schaffung von Selbstregelungsstrukturen gesehen werden. Zu diesen Selbstregelungsstrukturen gehört die Selbstbindung nicht-staatlicher Akteure (IKRK 2008; Sassoli 2006). Die völkerrechtlichen Verträge, aus denen sich die Bindung nicht-staatlicher Akteure ergibt, zielen häufig nur auf die Zustimmung des betroffenen Territorialstaates oder auf Verträge zu Lasten Dritter ab, erklären die Zustimmung der nicht-staatlichen Akteure also für rechtlich irrelevant. Aus Sicht nicht-staatlicher Gewaltakteure liegt hierin ein Legitimationsdefizit der völkerrechtlichen Regelungen. Diesem Legitimationsdefizit wirkt eine Selbstbindung der Akteure entgegen. Indem das Forschungsprojekt unterschiedliche Formen der Selbstbindung in der internationalen Praxis untersucht, trägt es zu der zentralen Forschungsfrage des SFB nach der Legitimität von Governance bei, da durch Selbstbindung Partizipationschancen in Governance-Prozessen gewahrt werden.

Der gemeinsame Art. 3 GA I-IV sieht Sonderabkommen vor, die unter der Schirmherrschaft des IKRK oder der Vereinten Nationen abgeschlossen werden. Im Rahmen des Forschungsprojektes sollen die Sonderabkommen, die im Untersuchungsgebiet seit 1990 abgeschlossen worden sind, in ihrer rechtlichen und rechtspolitischen Bedeutung für die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts untersucht werden. Hier sind z.B. die Abkommen des IKRK mit der Rwandan Patriotic Front (RPF) vom Juni 1993 (IKRK 1993), mit verschiedenen somalischen Akteuren in den neunziger Jahren und mit der Sudan’s People’s Liberation Army (SPLA) zwischen 1989 und 1991 zu nennen (Ewumbue-Monono 2006), aber auch Abkommen unter der Schirmherrschaft der UN im Kongo und im Sudan (Sassoli 2006).

Ein weiteres Instrument findet sich in Absichtserklärungen nicht-staatlicher Gewaltakteure, das humanitäre Völkerrecht einhalten zu wollen (Platter 1984/1985; Veuthey 1983), wie z.B. die Erklärung der Rwandan Patriotic Front von 1992. Es wird dabei u.a. zu untersuchen sein, inwieweit diesen Formen der Selbstbindung klarstellende Bedeutung zukommt, oder ob das anwendbare Recht erweitert wird sowie die Frage, welche rechtlichen und rechtspolitischen Bedingungen die Durchsetzung mittels dieser Instrumente begünstigen oder erschweren. So hat der Konflikt in Somalia deutlich gemacht, dass trotz Sonderabkommen widerstreitende Ansichten über die Natur des bewaffneten Konfliktes die Wirksamkeit der Abkommen beeinträchtigen (Ewumbue-Monono 2006).

Ein Mittel indirekter Steuerung kann auch in der Möglichkeit gesehen werden, die Akzeptanz des humanitären Völkerrechts für nicht-staatliche Akteure zu erhöhen, indem ihnen Partizipationschancen über die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Entstehung völkerrechtlicher Normen einzuwirken. Dabei hat die Erfahrung mit nationalen Befreiungsbewegungen gezeigt, dass die Beteiligung solcher Gruppen an zwischenstaatlichen Verhandlungsprozessen nur schwer zu erreichen ist. Allerdings haben zwischen 1974 und 1977 Vertreter afrikanischer Befreiungsbewegungen an der diplomatischen Konferenz im Vorfeld der Verabschiedung des ZP II teilgenommen (Ewumbue-Monono 2006). Im Fall nicht-staatlicher Akteure, die über nur geri-nge Organisationsstrukturen verfügen, ist umso schwieriger zu bestimmen, welche Gruppen unter welchen Voraussetzungen zu beteiligen sind und wie der Widerstand betroffener Staaten zu überwinden wäre.

Denkbar ist auch eine Einwirkung auf die Bildung von Völkergewohnheitsrecht. Da nicht-staatlichen Gewaltakteuren unter den Voraussetzungen von Art. 3 GA I-IV und ZP II zumindest partielle Völkerrechtssubjektivität zukommt, dürfte ihre Praxis in Form von Erklärungen, Prote-sten und Rechtfertigungen auch für die Entstehung einschlägigen Völkergewohnheitsrechts erheblich sein (Sassoli 2006). Die Gewohnheitsrechtsstudie des IKRK hat die Praxis nicht-staatlicher Gewaltakteure allerdings als sonstige Praxis eingeordnet (Henkaerts/Doswald-Beck 2005). Vor diesem Hintergrund soll die Staatenpraxis darauf untersucht werden, ob nicht-staatliche Akteure mittlerweile am Normsetzungsprozess im Hinblick auf die Normen, die ihr eigenes Verhalten regeln, beteiligt werden.

Ein weiteres Mittel weicher Steuerung liegt in der Aushandlung von Codes of Conduct. Sie erlauben, die Regeln des humanitären Völkerrechts an die konkrete Situation der nicht-staatlichen Gewaltakteure anzupassen. Dabei können sie die sozialen und kulturellen Kontexte des Konfliktes in seiner lokalen Bedeutung berücksichtigen. So kann an wesentliche kulturelle Werte der jeweiligen Konfliktparteien appelliert werden, die zugleich Grundwertungen des humanitären Völkerrechts widerspiegeln. Deshalb will das Projekt Rechtssetzungsdiskurse, wie die Aufnahme von humanitärem Recht in Codes of Conduct nicht-staatlicher Akteure, auf ihre Fähigkeit hin untersuchen, lokale Traditionen und kulturelle Normen mit den Anforderungen des humanitären Völkerrechts zu verknüpfen, um so einen höheren Befolgungsgrad zu erreichen. Dazu müssen im Rahmen des Forschungsprojektes auch humanitäre Traditionen in der untersuchten Region beleuchtet werden (siehe zu afrikanischen Traditionen: Wembou/Fall 2000). Codes of Conduct, die in Zusammenarbeit mit internationalen Akteuren entwickelt werden, können auch für staatliche Akteure steuernde Wirkung entfalten. Ein Beispiel sind die Bemühungen des United Nations Regional Centre for Peace and Disarmament in Africa einen Code of Conduct für afrikanische Sicherheitskräfte in Absprache mit der African Union zu entwickeln (Draft Code of Conduct for the Armed Forces in Africa 2001). An diesen Instrumenten lassen sich lokale Aneignungs- und Abwehrprozesse im Governance-Diskurs untersuchen und Erkenntnisse über die Aneignungsbereitschaft der lokalen und nationalen Akteure sowie über deren Abwehrmechanismen erzielen (à SFB-Ziel 4: Aneignungs- und Abwehrprozesse in Räumen begrenzter Staatlichkeit).

Die genannten Formen nicht-hierarchischer Steuerung sind von vornherein auf die Situation nicht-staatlicher Gewaltakteure in nicht-internationalen bewaffneten Konflikt konzipiert. Es finden sich im humanitären Völkerrecht aber weitere nicht-hierarchische Steuerungsformen, die im internationalen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden.

(2) Inwieweit müssen herkömmliche Durchsetzungsinstrumente nicht-hierarchischer Steuerung an die Bedingungen des nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes angepasst werden?

Im humanitären Völkerrecht ist die Bedeutung weicher Steuerung durch Diskursstrukturierung und Argumente längst anerkannt. Der Einsatz von Lern- und Überzeugungsprozessen gehört zu den wichtigen Mitteln der Durchsetzung des Rechts. Entsprechende Verpflichtungen sind beispielsweise in Art. 19 ZP II sowie in Art. 47, 48, 127, 144 der GA I-IV sowie Art. 83 ZP I niedergelegt. Dabei muss den Umständen des nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes Rechnung getragen werden. So erhalten nicht-staatliche Gewaltakteure selten eine Ausbildung, die der Ausbildung in den Streitkräften der OECD-Staaten vergleichbar wäre, sondern werden zumeist unvorbereitet in den Kampf geschickt. Auch verfügen nicht-staatliche Gewaltakteure selten über die erforderlichen organisatorischen Strukturen. Beides kann u.U. auch für die staatlichen Streitkräfte gelten. In diesen Fällen erscheint demnach eine Verbreitung des humanitären Völkerrechts in der gesamten Bevölkerung eines betroffenen Gebietes erfolgversprechender (Sa-ssoli 2006). Inwieweit die Praxis des IKRK und anderer humanitärer Organisationen diesen Umständen Rechnung trägt, soll im Forschungsprojekt analysiert werden. Hieran schließt sich die rechtspolitische Frage an, ob das Rote Kreuz nicht-staatliche Gewaltakteure bei der Durchse-tzung des humanitären Völkerrechts beraten sollte, so wie es im Hinblick auf Staaten geschieht.

Da auch Berichtspflichten nicht-staatlicher Akteure an internationale Überwachungsinstanzen eine weitere Form indirekter Steuerung sind, die gegenüber nicht-staatlichen Akteuren eingesetzt werden könnte, sollen auch diesbezüglich rechtspolitische Erwägungen über die Ausge-staltung solcher Berichtspflichten angestellt werden, denn bislang sind im humanitären Völkerrecht im Unterschied zu den menschenrechtlichen Regelungen Berichtspflichten nicht verankert.

(3) Wie kann durch die Setzung von Befolgungsanreizen bei nicht-hierarchischer Steuerung erreicht werden, dass nicht-staatliche Gewaltakteure das humanitäre Völkerrecht befolgen? Gibt es hierbei rechtliche Schranken?

Indirekte Steuerung durch Befolgungsanreize, die an den unterschiedlichen Interessen der Konfliktparteien orientiert ist, scheint im Hinblick auf nicht-staatliche Gewaltakteure besonders wichtig: Nicht-internationale bewaffnete Konflikte und die Interessen ihrer Akteure unterscheiden sich im Einzelfall erheblich voneinander. Während manche Konflikte internationalen bewaffneten Konflikten im Hinblick auf Kriegsführungsmethoden und Akteure vergleichbar sind, in denen die anerkannte Regierung gegen Aufständische vorgeht, sind andere Konflikte dadurch charakterisiert, dass sie nur zwischen nicht-staatlichen Akteuren innerhalb eines Staates oder einer Region ausgetragen werden. Mit der Setzung von Befolgungsanreizen kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Motive für die Teilnahme am Konflikt und das Interesse an internationaler Anerkennung und politischer Legitimation die Rechtsbefolgung durch die Konfliktparteien beeinflussen. Vor diesem Hintergrund arbeitet auch das IKRK mit der Setzung neuer Befolgungsanreize. Politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Einflüsse im jeweiligen Konflikt sollen berücksichtigt werden, um „das humanitäre Völkerrecht strategisch zu präsentieren“ (IKRK 2008).

Das Teilprojekt knüpft an den Ansatz des IKRK an und will untersuchen, welche besonderen Befolgungsanreize für die unterschiedlichen nicht-staatlichen Gewaltakteure zu setzen und welche rechtlichen und rechtspolitischen Grenzen dabei zu beachten sind. Es wird zu klären sein, ob nicht-hierarchische Steuerungsformen in Räumen begrenzter Staatlichkeit gegenüber nicht-staatlichen Gewaltakteuren Befolgungsanreize schaffen, die über den herkömmlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit hinausgehen.

Befolgungsanreize können geschaffen werden, indem auf die Bedeutung des humanitären Völkerrechts für die militärische Wirksamkeit und Disziplin, die Bedeutung des öffentlichen Ansehens der Gruppierungen und die langfristigen Interessen in der Phase der Wiederherstellung des Friedens in einer Region hingewiesen wird. Dabei müssen die Merkmale der nicht-staatlichen Akteure und des betroffenen Konfliktes genau ermittelt werden, die für erfolgreiche Verhandlungen entscheidend sind. Es dürfte dabei u.a. auf die organisatorische Struktur der Gruppe, ihre politische Zielsetzung, ihr Streben nach politischer Legitimität auf Stammesebene, ethnischer, lokaler regionaler, nationaler oder internationaler Ebene ankommen (IKRK 2008). Diese Einordnung ist z.B. wichtig dafür, ob eine Verurteilung eines nicht-staatlichen Akteurs vor der internationalen Öffentlichkeit ein wirksames Mittel nicht-hierarchischer Steuerung darstellt.

Solche Ansätze sehen sich allerdings mit einer Reihe von Vorwürfen konfrontiert: So wird bezweifelt, dass es unter den Bedingungen nicht-internationaler bewaffneter Konflikte in Räumen begrenzter Staatlichkeit den Akteuren überhaupt auf ihre Legitimität vor der internationalen Öffentlichkeit ankomme, ihr Handeln also vielmehr rein wirtschaftlich motiviert sei. Ebenso wird es am Befolgungswillen der nicht-staatlichen Akteure fehlen, wenn ihre politische Zielsetzung mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts nicht vereinbar ist (IKRK 2008). Staatliche Akteure werden Maßnahmen, die die Legitimität der nicht-staatlichen Akteure erhöhen könnten, unter Berufung auf ihre staatliche Souveränität und das Interventionsverbot ablehnen. Eine solche Anreizsteuerung könnte auch als Umgehung des Grundsatzes gesehen werden, dass die Anwendung der humanitären Schutznormen und die Anwendung von Durchsetzungsmechanismen auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss hat (Art. 3 GA I-IV). Ebenso könnte die staatliche Souveränität des betroffenen Staates, insbesondere im Hinblick auf seine Verantwortung, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit des Staates zu verteidigen, betroffen sein. Auch die Schranke des Interventionsverbotes kann durch eine an den Legitimitätsbestrebungen der nicht-staatlichen Akteure orientierten Anreizsteuerung betroffen sein (s.a. Art. 3 ZP II), wenn die an den Legitimierungsinteressen orientierte Setzung von Befolgungsanreizen als Eingriff in die inneren Angelegenheiten eines Staates zu werten ist. Für die rechtliche Beurteilung solcher Maßnahmen wird auch entscheidend sein, welcher Akteur die Befolgungsanreize setzt: das IKRK, NGOs oder Drittstaaten.

(4) Tragen NGOs zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts in Form nicht-hierarchischer Steuerung in Räumen begrenzter Staatlichkeit bei? Sind NGOs aufgrund ihrer Rechtsstellung für bestimmte Durchsetzungsmechanismen geeigneter als Staaten und internationale Organisationen?

Nicht-hierarchische Steuerung findet gerade durch NGOs statt. NGOs übernehmen seit den neunziger Jahren weitreichende Funktionen in bewaffneten Konflikten und Krisenregionen. Dabei tragen sie zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts bei, insoweit sie humanitäre Dienste leisten, Normen des humanitären Völkerrechts verbreiten, über Verletzungen des humanitären Völkerrechts berichten und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts überwachen (Schneckener 2007). Ihnen kommt mittlerweile eine bedeutende Rolle bei der Verbreitung des humanitären Völkerrechts und bei der Überwachung und Informationsweitergabe über Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu, da sie anders als das IKRK im öffentlichen Raum wirken wollen. Dabei interagieren NGOs regelmäßig mit nicht-staatlichen und staatlichen Gewaltakteuren in Räumen begrenzter Staatlichkeit. Das Teilprojekt will zunächst analysieren, welche Durchsetzungsinstrumente von NGOs eingesetzt werden. In einem weiteren Schritt ist der Frage nachzugehen, ob NGOs aufgrund ihrer Rechtsstellung für bestimmte Durchsetzungsmechanismen geeigneter sind als Staaten und internationale Organisationen.

Hierfür spricht z.B. der Einsatz von Geneva Call zur Eindämmung des Gebrauchs von Personenminen. Die NGO hat es sich zur Aufgabe gemacht, nicht-staatliche Gewaltakteure zu Erkläru-ngen der Selbstverpflichtung zu bewegen, Anti-Personenminen nicht einzusetzen. Erfolgreiches Beispiel ist die Selbstverpflichtungserklärung der SPLA von 2001 (Geneva Call 2001). Dabei unterwirft sich der nicht-staatliche Gewaltakteur mit einer Selbstverpflichtungserklärung auch einem fortlaufenden monitoring-process. Die Ottawa Konvention gegen Anti-Personenminen richtet sich demgegenüber nicht an nicht-staatliche Gewaltakteure. Denn die Vertragsstaaten lehnen in der Regel eine Beteiligung nicht-staatlicher Gewaltakteure am Kodifizierungsprozess ab und schließen diese auch aus dem Kreis der Regelungsadressaten aus, um mögliche Legitimierungsprozesse zu unterbinden, die mit der Ausdehnung einer auch nur partiellen Völkerrechtssubjektivität einher gehen könnten. Diesen aus Argumenten der staatlichen Souveränität folgenden Zwängen unterliegt eine privatrechtlich organisierte NGO nicht.

Grenzen für die Tätigkeiten von internationalen Organisationen ergeben sich häufig aus ihrem Mandat, das durch den Willen der Vertragsstaaten bestimmt ist und im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Souveränität zumeist auf einen bestimmten Aufgabenbereich begrenzt ist. Daher ist es für internationale Organisationen häufig rechtlich nicht möglich, Querschnittsaufgaben wahrzunehmen. Gerade nicht-internationale bewaffnete Konflikte sind aber nicht nur unter dem Blickwinkel des humanitären Völkerrechts, sondern auch des internationalem Menschenrechtsschutzes und des internationalen Flüchtlingsrecht zu sehen. Auch hier kann demnach erfragt, werden, ob die Rechtsnatur der NGOs ihr Tätigwerden zur Rechtsdurchsetzung durch nicht-hierarchisches Steuerung begünstigt.

Eine Grenze aber könnte die Tätigkeit der NGOs im Interventionsverbot finden. Wenn auch ihre nicht-staatliche Struktur auf den ersten Blick gegen einen solchen Verstoß spricht und hierin ein weiterer Grund für ihre besondere Geeignetheit gesehen werden könnte, ist prima facie nicht auszuschließen, dass Zurechnungszusammenhänge zu Staaten hergestellt werden können, die bei entsprechender Tätigkeit zu einem Verstoß gegen das Interventionsverbot führen. Eine Zurechnung könnte beispielsweise über eine staatliche Finanzierung der NGO oder eine organisatorische oder personelle Nähe zur staatlichen Außenpolitik hergestellt werden. Der Umstand, dass Oxfam seit einigen Jahren auf staatliche Finanzierung verzichtet hat, gehört zu der einschlägigen Praxis, die zur Beantwortung dieser Fragestellung untersucht werden soll.

Mit diesen Überlegungen trägt das Teilprojekt zu der Frage bei, unter welchen Bedingungen Governance unter Einbeziehung nicht-staatlicher Akteure und nicht-hierarchischer Handlungsmodi der hierarchischen Steuerung durch staatliche Akteure und internationale Organisationen überlegen ist. Dabei sind auch Ergebnisse zu der Frage zu erwarten, inwieweit der „Schatten der Hierarchie“ seitens des Staates oder internationaler Organisationen für die Erbringung von Governanceleistungen erforderlich ist (→ SFB-Ziel 2: Staatlichkeit als Kontextbedingung von Governance).

(5) Welche Instrumente hierarchischer Steuerung können zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden? Wie sind diese Instrumente rechtlich und rechtspolitisch zu bewerten?

Staatliche Akteure eines nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes können nicht nur selbst humanitäres Völkerrecht verletzen, sondern sie können auch für die Nichtbeachtung des Rechts durch nicht-staatliche Akteure völkerrechtlich verantwortlich gemacht werden (Zegveld 2002) und müssen daher auch die Durchsetzung des Rechts gegenüber nicht-staatlichen Akteuren gewährleisten. Daher soll in einem weiteren Schritt untersucht werden, welche Instrumente hierarchischer Steuerung zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden können und wie der Einsatz dieser Instrumente rechtlich zu bewerten ist. Exemplarisch sollen die Mitgliedstaaten des sog. Great Lakes Process betrachtet werden. Die Conference on the Great Lakes Region, an der elf Staaten teilnehmen, stellt einen der KSZE ähnlichen Konferenzprozess in der Region der Großen Seen dar. Die Staaten, die an diesem Prozess beteiligt sind, haben zwar, bis auf Angola, alle Genfer Konventionen und ihre beiden Zusatzprotokolle ratifiziert, diese jedoch nicht wirksam durchgesetzt. Da die Staaten die fehlende Durchsetzung als einen wesentlichen Grund für den äußerst gewaltsamen Verlauf der Konflikte der Region erkannt haben, haben sie in der Dar Es Salaam-Erklärung vom 20. November 2004 ihre Verpflichtung zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts bekräftigt.

Instrumente, auf die ein besonderes Augenmerk gerichtet werden soll, sind Versuche der Mitgliedstaaten im Rahmen der Konferenz, u.a. durch Protokolle, Erklärungen und gemeinsame Projekte, die Durchsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus universellen und regionalen Verträgen und Erklärungen, z.B. im Hinblick auf Kleinwaffen und leichte Waffen, zu verbessern. Maßnahmen, die die Staaten hierzu ergreifen wollen, umfassen gemeinsame Operationen zur (grenzüberschreitenden) Rechtsdurchsetzung mit dem Ziel, Kleinwaffen und leichte Waffen aufzuspüren und zu zerstören, aber ebenso die gegenseitige Rechtshilfe. Dabei ist auch die Praxis der African Union relevant, deren Bedeutung für die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts bislang noch nicht untersucht worden ist. Da die zahlreichen Initiativen einer eigenständigen afrikanischen Sicherheitspolitik, in deren Rahmen auch Fragen der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts relevant werden unterschiedlich weit fortgeschritten sind (z.B. Kinzel 2008), dürfte die Untersuchung der einschlägigen Initiativen auch dazu beitragen festzustellen, an welche rechtspolitischen Grenzen die Durchsetzungsinstrumente stoßen. Zugleich sollen so Kriterien gefunden werden, um die Erfolgsaussichten der Steuerungsinstrumente einzuschätzen.

Die innerstaatliche Umsetzung des humanitären Völkerrechts ist dabei im Great Lakes Process eng mit Maßnahmen der Friedenskonsolidierung verbunden. So wird in den Waffenstillstands- und Friedensvereinbarungen, die Grundlage für Maßnahmen des post-conflict peace-building für die Untersuchungsregion sind, auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts Bezug genommen. In der post-conflict Phase stellt sich häufig die Frage nach Amnestien. Art. 6, §5 ZP II verlangt, dass bei Beendigung der Feindseligkeiten sich die an der Macht befindlichen Stellen bemühen, denjenigen Personen eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren, die am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben. Damit kann, anders als durch Amnestien für Kriegsverbrechen, ein weiterer Anreiz gesetzt werden, die Vorschriften des humanitären Völkerrechts im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt einzuhalten, weil es für den einzelnen Kämpfer dann einen Unterschied macht, ob er die Rechtsregeln einhält. Auch findet sich Staatenpraxis dahingehend, dass Staaten nicht-staatliche Gewaltakteure, die offen Waffen tragen und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht handeln, nur internieren, nicht aber strafrechtlich verurteilen. Allerdings ist hieraus keine Norm des Völkergewohnheitsrechts entstanden, da es an der korrespondierenden opinio iurus gefehlt hat (Sassoli 2006). Inwieweit sich gegebenenfalls eine rechtserhebliche Staatenpraxis zu Amnestien gebildet hat, will das Projekt ebenfalls untersuchen.

In Rahmen des post-conflict peace-building zielen die Vereinten Nationen schließlich auch ab auf Reformen des Sicherheitssektors (UN 2008). Daher muss bei der Analyse der Durchsetzung durch staatliche Akteure ebenso erforscht werden, ob und wie international angestoßene Reformen des Sicherheitssektors im Rahmen von Prozessen der Friedenskonsolidierung die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu verbessern vermögen. Hier wird das Projekt von den Forschungsergebnissen des Teilprojekts C6 Schröder profitieren, das Transferprozesse von Sicherheitssektorreformprogrammen im Rahmen von security governance untersucht.

Auch Drittstaaten können zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts hierarchische Steuerungsinstrumente einsetzen. Eine rechtliche Grundlagen dazu findet sich in Art. 1 GA I-IV und Art. 1 ZP I, der auch auf den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt anwendbar ist und eine positive Handlungspflicht beinhaltet (Kessler 2001). Auf dieser Grundlage lässt sich sogar eine Pflicht von Drittstaaten behaupten, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Rechtsbrechern zu ergreifen. Des Weiteren sieht das Recht der Staatenverantwortlichkeit Durchsetzungsmaßnahmen von Drittstaaten vor, soweit den Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht erga omnes Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund will das Teilprojekt, in Anknüpfung an die Untersuchung von Birgit Kessler, die Grundlagen und den Umfang der Pflichten von Drittstaaten analysieren und prüfen, ob das Rechtsinstitut der responsibility to protect zur Konkretisierung der bislang nur über die Auslegung der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle begründeten Pflicht beizutragen vermag. In einem weiteren Schritt soll analysiert werden, ob und ggf. in welcher Form Drittstaaten Maßnahmen gegen die Verletzung des humanitären Völkerrechts ergreifen.

Ein Beispiel sind die Mittel des Asylrechts. So wird die Gewährung von Asyl ausgeschlossen, wenn eine Person Kriegsverbrechen begangen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG, Abschn F.a. Genfer Flüchtlingskonvention). Umgekehrt könnte die politische und strafrechtliche Verfolgung in einem Staat allein aus dem Grund, dass der Betroffene an Kämpfen im Rahmen eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts teilgenommen hat, als Asylgrund anerkannt werden. Relevant ist auch das Auslieferungsrecht. Entsprechende Staatenpraxis soll im Forschungsprojekt ermittelt werden und auf ihre Vereinbarkeit mit sonstigem Recht, insbesondere mit menschenrechtlichen Verbürgungen, untersucht werden.

Die Steuerung durch internationale Akteure ist zunehmend durch die Tätigkeit des UN-Sicherheitsrates geprägt, der sich etwa seit dem Jahr 2000 verstärkt mit dem Schutz von Zivili-sten in bewaffneten Konflikten beschäftigt (Bourloyannis 1993; Cryer 2006; Nolte 2005; Wolfrum/Fleck 2008). Dem geplanten Forschungsprojekt geht es dabei nicht um die Zuständigkeit des Sicherheitsrates zur Abwendung gravierender Menschenrechtsverletzungen nach Kapitel VII SVN. Diese Praxis ist umfänglich in der wissenschaftlichen Literatur aufgearbeitet worden. Auch die Verhängung von Sanktionen gegenüber nicht-staatlichen Akteuren gehört zur gefestigten Praxis des Sicherheitsrates. Systematisch ausgewertet und rechtspolitisch fortentwickelt werden soll vielmehr der Beitrag des Rates zur Durchsetzung des Rechts jenseits der Ermächtigung zur Anwendung militärischer Gewalt. Hierzu zählen thematische Resolutionen, z.B. zum Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten, sowie Länderresolutionen, in denen der Sicherheitsrat Verletzungen des humanitären Völkerrechts feststellt und verurteilt. Ein Schwerpunkt der Praxis des Sicherheitsrates liegt dabei in Resolutionen zu afrikanischen Staaten, u.a. Angola, Burundi, DRC, Somalia und dem Sudan (Cryer 2006). Der Sicherheitsrat setzt auch Untersuchungskommissionen ein, greift auf Berichte des UN-Generalsekretärs zurück, beauftragt Friedenstruppen Verletzungen zu untersuchen und mandatiert Friedenstruppen, die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit Resolution 1612 (2005) hat der Sicherheitsrat einen dauerhaften Überwachungs- und Berichtsmechanismus zur Situation von Kindern, insbesondere Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten, geschaffen. Die Tätigkeit des Sicherheitsrates wird dabei von anderen UN-Unterorganen und Organisationen der UN-Familie ergänzt. Schließlich soll analysiert werden, welche Mittel zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in Betracht kommen, so z.B. Frühwarnsysteme oder eine verbesserte Kooperation mit dem IKRK.

Hierarchische Steuerung sowohl durch internationale als auch nationale Akteure findet schließlich im Rahmen der Rechtsprechung internationaler, regionaler aber auch nationaler Straftribunale statt. Im Vordergrund soll dabei die Praxis der internationalen Tribunale stehen, die Erkenntnisse über die Aneignungs- und Abwehrprozesse im Diskurs über die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts liefert. Deshalb soll es nicht um die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts durch die Verhängung von Sanktionen gehen. Die Untersuchung fragt vielmehr danach, wie die Gerichte durch die Auswahl der Fälle und den Gerichtsprozess zur Aufbereitung des Konfliktes und der mit ihm verbundenen Verletzungen des humanitären Völkerrechts beiträgt. Dabei geht es auch um die Rezeption der Urteile in den betroffenen Staaten ebenso wie in der Weltöffentlichkeit.

(6) Können nicht-staatliche Gewaltakteure selbst zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts herangezogen werden?

Eine besondere Form hierarchischer Steuerung liegt in der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts durch die nicht-staatlichen Gewaltakteure selbst. Aus Art. 10 ILC-Draft Articles on State Responsibility geht hervor, dass Aufständische für ihr Verhalten völkerrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Sie sind insoweit partielles Völkerrechtssubjekt. Das wirft die Frage auf, ob nicht-staatliche Gewaltakteure unter bestimmten Umständen zu Maßnahmen verpflichtet sind, das humanitäre Völkerrecht durchzusetzen. Ist die Verhängung von Sanktionen gegenüber eigenen Mitgliedern, etwa in Form von quasi-strafrechtlichen Tribunalen nach humanitärvölkerrechtlichen und menschenrechtlichen Grundsätzen zulässig? Welche anderen hierarchischen Mittel stehen nicht-staatlichen Akteuren zur Durchsetzung zur Verfügung oder ist nur der Einsatz nicht-hierarchischer Steuerungsformen zulässig? Für die Beurteilung dieser Frage muss auch untersucht werden, wann nicht-staatliche Gewaltakteure Träger partieller Völkerrechtssubjektivität sind. Der Standard variiert hier, wie unter 3.3.1. dargelegt, zwischen dem gemeinsamen Art. 3 GA I-IV und dem ZP II. Die einschlägige Staatenpraxis und Praxis internationaler Organisationen soll analysiert werden, um festzustellen, ob sich die Auslegung der einschlägigen Normen verändert hat. So plädiert das IKRK aus humanitären Gründen für die Herabsetzung der Anforderungen. Dementsprechend haben der UN Sicherheitsrat und die Menschenrechtskommission humanitäres Völkerrecht im Hinblick auf dreißig Splittergruppen in Somalia für anwendbar gehalten (Zegveld 2002). Demgegenüber verlangen internationale Straftribunale einen hohen Grad an Organisation der nicht-staatlichen Akteure, um die Anwendbarkeit des ZP II zu bejahen. Denkbar ist aber auch ein funktionaler Ansatz, der im Fall von Splittergruppen die Anwendung der Normen ausschließt, die ein Minimum an Organisation voraussetzen (Sassoli 2006). Der Ansatz ist allerdings dort nicht geeignet, wo die Organisation der nicht-staatlichen Akteure entscheidend ist für die Feststellung, ob überhaupt ein bewaffneter Konflikt vorliegt.

Methoden und Operationalisierung

Methode

Die Untersuchung orientiert sich zunächst an der herkömmlichen Methodik des Völkerrechts: Die Durchsetzungsinstrumente des humanitären Völkerrechts werden anhand auszulegender völkerrechtlicher Verträge und zu ermittelnder gewohnheitsrechtlicher Normen beurteilt. Dafür ist in erster Linie die einschlägige Staatenpraxis zu untersuchen. Dabei kann auch die Praxis internationaler und regionaler Organisationen und die Spruchpraxis internationaler Gerichte zur Auslegung von Verträgen bzw. zur Ermittlung von Normen des Völkergewohnheitsrechts herangezogen werden. Insofern es in dem Forschungsprojekt auch um Instrumente der Selbstbindung nicht-staatlicher Akteure und die Untersuchung ihrer etwaigen Beteiligung am völkerrechtlichen Normsetzungsprozess geht, muss auch auf die Praxis der nicht-staatlichen Gewaltakteure zurückgegriffen werden.

Die völkerrechtliche Analyse wird durch (rechts-)soziologische und (rechts-)politische Erwägungen ergänzt. Hierzu sollen Kooperationsbeziehungen zum Lehrstuhl für Rechtssoziologie an der Universität Zürich, Prof. Dr. Matthias Mahlmann, aufgebaut werden, um die rechtsoziologischen Fragen der Durchsetzung des (humanitären) Völkerrechts im Rahmen gemeinsamer workshops zu erarbeiten. Die Auslegung der völkerrechtlichen Verträge und gewohnheitsrechtlichen Normen wird ergänzt durch Datenerhebung mittels strukturierter Interviews mit Vertretern der wichtigesten Akteure, insbesondere des Roten Kreuzes, von Geneva Call, der African Union und der International Conference of the Great Lakes Region. Jenseits solcher Interviews sollen Vertreter dieser Akteure auch an den wissenschaftlichen Konferenzen beteiligt werden, die zu den Untersuchungsgegenständen abgehalten werden.

Begründung der Fallauswahl

Im Einklang mit der Praxis des IKRK, wonach die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts besser zu erreichen sei, wenn man keinem uniformen Ansatz mehr folgt, sondern der besonderen jeweiligen Konfliktsituation und den Motivationen und Interessen der jeweiligen Konfliktparteien Rechnung trägt, sollen Durchsetzungsinstrumente des humanitären Völkerrechts, vorrangig anhand der Konflikte in der Region der Großen Seen, analysiert werden. Die Fokussierung auf eine bestimmte Konfliktregion erlaubt es, Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Durchsetzungsinstrumenten zu erforschen und das Vorgehen der einzelnen Akteure zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts zu vergleichen. Insbesondere die Untersuchung zur Setzung von Befolgungsanreizen verlangt eine detaillierte Kenntnis der Umstände von Konflikten, die durch die Konzentration auf eine bestimmte Untersuchungsregion angemessen erworben werden kann. Eine solche Kenntnis ist auch erforderlich für die Einschätzung, welche Mittel zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung beitragen. Auf diese Weise soll auch versucht werden, über die bekannten Durchsetzungsformen hinaus, neue Instrumente zu identifizieren.

Die Mitgliedstaaten der International Conference on Peace, Security, Democracy and Development in the Great Lakes Region (Angola, Burundi, Kenia, DR Kongo, Republik Kongo, Ruanda, Sudan, Tansania, Uganda, Zambia und die Zentralafrikanische Republik) bilden demnach den Untersuchungsgegenstand. Dabei kommt der Region angesichts der Art der Konflikte und der Vielzahl von Initiativen zur Durchsetzung des Völkerrechts ein exemplarischer Charakter zu, der eine Übertragung der verallgemeinerbaren Ergebnisse auf andere Regionen erlauben dürfte. Die bewaffneten Konflikte in dieser Region spiegeln die strukturellen Änderungen des Konfliktgeschehens wider, die die eingangs bemängelten Defizite in der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts verursachen. Die Konflikte sind durch eine Fragmentierung der militärischen Akteure und den Formen ausgeübter Gewalt charakterisiert. Sie sind im besonderen Maße durch den Einsatz rechtswidriger Methoden der Kriegsführung gegenüber der Zivilbevölkerung geprägt und haben regelmäßig den Charakter nicht-internationaler bewaffneter Konflikte. Die gesamte Region kann dabei als Raum begrenzter Staatlichkeit eingeordnet werden. Gleichzeitig finden sich in der Region unterschiedliche Ansätze, die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts zu verbessern. Hierzuzählt auf regionaler Ebene die International Conference on Peace, Security, Democracy and Development in the Great Lakes Region. Auch die Einflussmöglichkeiten externer Akteure auf überregionaler bzw. internationaler Ebene lassen sich an den Aktivitäten der Afrikanischen Union, des IKRK und des UN Sicherheitsrat untersuchen. Schließlich sind zahlreiche NGOs in der Region tätig. Damit liegt ausreichendes Quellenmaterial für die Fallstudie vor.

Arbeitsprogramm

Im ersten und zweiten Jahr (2010 und 2011) soll die Praxis unmittelbar beteiligter sowie dritter Staaten und internationaler Organisationen, Tribunale und NGOs im Hinblick auf die Durchsetzungsinstrumente des humanitären Völkerrechts gesichtet werden. Gleichzeitig sind die völkerrechtsdogmatischen Grundlagen des Teilprojektes zu festigen, indem die Durchsetzung des humanitären aber auch des allgemeinen Völkerrechts weiter erforscht wird. Die Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen dient dabei auch dazu, Kriterien für die Auswahl der Praxis und Maßstäbe für die rechtliche Bewertung der einzelnen Durchsetzungsinstrumente zu erstellen. Dieses Ziel verfolgt das Teilprojekt auch mit der Durchführung von interdisziplinären Workshops zu den rechtssoziologischen Voraussetzungen der Durchsetzung und Befolgung von (humanitärem) Völkerrecht, aus denen Buchveröffentlichungen hervorgehen sollen. Angesichts des Umfanges der zu untersuchenden Staatenpraxis, der von der Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen begleitet sein muss, ist hierfür ein Zeitrahmen von zwei Jahren anzusetzen.

Auf dieser Grundlage sollen erste Ergebnisse zur Typologisierung und rechtlichen Bewertung von hierarchischen und nicht-hierarchischen Steuerungsinstrumenten formuliert werden. In einem weiteren Schritt sollen die gefundenen Ergebnisse anhand der Fallstudie zur Region der Großen Seen vertieft und überprüft werden. Dazu ist im zweiten Jahr auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Konflikten dieser Region erforderlich. Anhand der Ergebnisse dieser Arbeitsschritte, soll ein Leitfaden für strukturierte Experteninterviews zur Fallstudie erstellt werden.

Die Experteninterviews sind dann im zweiten und dritten Jahr (2011 und 2012) am jeweiligen Sitz der Organisation durchzuführen und auszuwerten. Da nicht alle einschlägigen Dokumente über die Arbeit der Organisationen aus dem Internet ermittelt werden können, sind neben den Experteninterviews weitere Informationen durch Dokumentenrecherche zu gewinnen. Dabei dienen die Experteninterviews der Bewertung der gefundenen Staatenpraxis, der Identifizierung weiterer Fragestellungen sowie der Entwicklung rechtspolitischer Thesen. Zugleich liefern sie Hintergrundinformationen für die Einschätzung von Erfolgsaussichten einzelner Steuerungsinstrumente. Auf dieser Grundlage soll dann analysiert werden, inwieweit herkömmliche Durchsetzungsinstrumente an die Bedingungen des nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes in Räumen begrenzter Staatlichkeit angepasst werden müssen, welche besonderen Befolgungsanreize gesetzt werden können und inwieweit nicht-staatliche Gewaltakteure selbst zur Durchsetzung herangezogen werden können.

Sodann werden im dritten und vierten Jahr (2012 und 2013) die juristisch-analytische Aufarbeitung der völkerrechtlich relevanten Praxis und die normative Auswertung im Vordergrund stehen. Dabei sollen erste Arbeitsergebnisse im dritten Jahr auf einer internationalen Konferenz, die die Teilprojektleiterin am SFB zu organisieren beabsichtigt, vorgestellt werden. Die Konferenz soll dabei Wissenschaftler und Vertreter der internationalen Organisationen und NGOs zusammenführen, auch um auf diese Weise noch offene Fragen zu identifizieren und die bisher erstellten Thesen zu überprüfen. Die Konferenz soll in eine Publikation münden. Die Niederschrift der Arbeitsergebnisse in Form von Dissertationen und anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Mitarbeiter und der Teilprojektleiterin ist ebenfalls für das dritte und vierte Jahr vorgesehen.

Für die dritte SFB-Phase ist beabsichtigt, die Frage zu untersuchen, welche Schlussfolgerungen sich aus der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts für die Durchsetzung des Völkerrechts im Allgemeinen ziehen lassen. Denn die Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung des humanitären Völkerrechts fügen sich in die allgemeine völkerrechtliche Entwicklung ein, nach der strukturelle Veränderungen der Völkerrechtsordnung generell auch die Durchsetzung allgemeiner völkerrechtlicher Verpflichtungen erfassen. So wirkt sich im allgemeinen Völkerrecht ebenso wie im humanitären Völkerrecht der Umstand aus, dass sich der Kreis der Normgeber und Normunterworfenen erweitert hat (Zimmermann 2008). Das gilt z.B. für die Inanspruchnahme legislativer Kompetenzen durch den UN-Sicherheitsrat und für die Ausdifferenzierung der Funktionen von NGOs. Daher soll untersucht werden, inwieweit die Durchsetzungsmechanismen des humanitären Völkerrechts eine allgemeine Entwicklung völkerrechtlicher Durchsetzungsmechanismen widerspiegeln, die nicht zuletzt mit dem Phänomen der Räume begrenzter Staatlichkeit zusammenhängen und sich durch die Begriffe Fragmentierung, Multilateralisierung und Individualisierung umschreiben lassen (Zimmermann 2008). Dabei ist zu vermuten, dass diese Kriterien um das Merkmal der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung zu ergänzen sind.

Stellung innerhalb des Sonderforschungsbereichs

Das Teilprojekt ist im Projektbereich C „Sicherheit“ anzusiedeln. Es analysiert, wie das Völkerrecht dazu beitragen kann, die Governance-Leistung „Sicherheit von Zivilisten vor staatlichen und nicht-staatlichen Gewaltakteuren“ mit hierarchischen und nicht-hierarchischen Steuerungsformen unter den besonderen Bedingungen des nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes zu erbringen. Dabei geht es dem Projekt um die Frage nach der Geeignetheit der Steuerungsinstrumente, ebenso wie um die Frage nach den Partizipationsmöglichkeiten der nicht-staatlichen Gewaltakteure, beispielsweise im Wege von Selbstverpflichtungen, im Rechtssetzungsprozess und bei der selbständigen Durchsetzung des humanitären Völkerrechts (à SFB-Ziel 1: Modi der Handlungskoordination und Machtverhältnisse). Damit kann das Projekt auch dazu beitragen festzustellen, unter welchen (rechtlichen) Bedingungen nicht-staatliche Gewaltakteure die Durchsetzung von humanitärem Völkerrecht übernehmen und damit als nicht-staatliche Akteure zu Governance-Akteuren werden (àSFB-Ziel 5: Von der Produktion privater Güter zur Bereitstellung von Governance). Indem das Projekt rechtliche Gründe für das verstärkte Tätigwerden von NGOs im Vergleich zu staatlichen Akteuren und internationalen Organisationen untersucht, will es Antworten auf die Frage finden, inwieweit die Durchsetzung des Rechts von der Durchsetzung durch den Staat abhängig ist. Zugleich lässt sich erforschen, unter welchen Bedingungen Governance unter Einbeziehung nicht-staatlicher Akteure und nicht-hierarchischer Handlungsmodi der hierarchischen Steuerung durch staatliche Akteure und internationale Organisationen überlegen ist (àSFB-Ziel 2: Staatlichkeit als Kontextbedingung von Governance). Governance-Diskurse werden schließlich untersucht, wenn es um die Rezeption des humanitären Völkerrechts durch (lokale) nicht-staatliche Gewaltakteure und die Steuerung durch Diskurs im Rahmen der Normdiffusion durch andere staatliche und nicht-staatliche Akteure geht (à SFB-Ziel 4: Aneignungs- und Abwehrprozesse in Räumen begrenzter Staatlichkeit). Gemeinsam mit den anderen rechtswissenschaftlichen Teilprojekten, fragt das Projekt nach der Bedeutung des Rechts für Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit.

Berührungspunkte ergeben sich zu den Untersuchungen des Teilprojekts B8 Rudolf sowohl in der ersten als auch in dieser Förderphase, insoweit die Rolle nicht-staatlicher Gewaltakteure und nicht-hierarchischer Steuerungsformen zur Durchsetzung des Rechts analysiert wird. Wesentliche Unterschiede bestehen aber im Untersuchungsgegenstand. Während Teilprojekt B8 Rudolf sich zunächst den menschenrechtlichen Vorgaben für Governance außerhalb des bewaffneten Konfliktes gewidmet hat, will das vorliegende Teilprojekt die Steuerungsfähigkeit des humanitären Völkerrechts in der besonderen Situation des bewaffneten Konfliktes untersuchen. In der zweiten Förderphase analysiert das Teilprojekt B8 Rudolf akteursgemischte Governancestrukturen. Hier kommt es zu Berührungspunkten, insofern Staatlichkeit als Kontextbedingung für Governance erforscht wird. Aufgrund des unterschiedlichen Durchsetzungsgegenstandes, werden sich die Durchsetzungsmodi aber in Art und Bewertung voneinander unterscheiden. Zugleich kann durch die Vielfältigkeit der völkerrechtlichen Untersuchungsgegen-stände eine größere Verallgemeinerbarkeit der Ergebnisse erreicht werden.

Das Teilprojekt trägt zu den Forschungsperspektiven des C-Bereichs bei, indem es nach Normendiffusion von internationalen zu lokalen/nationalen Akteuren fragt, und zugleich den untersuchten Sicherheitsbegriff erweitert, indem es Situationen minimaler Sicherheit für besondere Personengruppen, nämlich im bewaffneten Konflikt für Zivilisten, untersucht. Eine Kooperation dürfte sich vor allem mit den C-Projekten, insbesondere mit dem Projekt C2 Chojnacki anbieten. Das vorliegende Teilprojekt teilt mit dem Teilprojekt C2 Chojnacki den Blick auf Gewaltanwendung in Räumen begrenzter Staatlichkeit unter besonderer Berücksichtigung nichtstaatlicher Akteurskonstellationen, wählt aber die völkerrechtliche Perspektive und vermag so den Ansatz der Konfliktforschung um rechtliche Aspekte zu ergänzen. Dabei bietet das Teilprojekt C2 Chojnacki mit seiner Datenbank wertvolle Informationen für die Fallstudien des vorliegenden Teilprojekts, das somit dazu beitragen kann, die Ergebnisse von C2 Chojnacki auf normativ-rechtlicher Ebene auszuwerten. In diesem Sinne wird sich das Teilprojekt insbesondere an der Arbeit der Querschnittsgruppe „Normative Fragen“ beteiligen.


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[1]     Hier besteht ein enger Bezug zu einem laufenden Projekt, welches von der DSF gefördert wird. In dem Projekt wird aus politikwissenschaftlicher Sicht untersucht, unter welchen Bedingungen und mit welchen Methoden NGOs, wie Geneva Call, aber auch das IKRK auf nicht-staatliche Gewaltakteure verhaltensändernd einwirken können (Schneckener 2007). Das geplante Forschungsprojekt kann hieran anknüpfen und die Ergebnisse der gegenwärtig durchgeführten Untersuchung normativ systematisieren und auswerten.