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Geschäftsordnung für den Sonderforschungsbereich 700
„Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit:
Neue Formen des Regierens?“
vom 26. April 2006 i.d.F. vom 15. April 2010
§ 1 Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs
1. Der Sonderforschungsbereich 700 „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit: Neue Formen des Regierens?” (SFB) ist eine Einrichtung der Freien Universität Berlin. Beteiligt sind die Universität Potsdam, das Wissenschaftszentrum Berlin, die Hertie School of Governance (Berlin), die Stiftung Wissenschaft und Politik (Berlin) sowie der Universität zu Köln.
2. Im Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenhängende Forschungsvor-haben auf den Gebieten Politikwissenschaft, Geschichtswissenschaft, Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft bearbeitet. In diesen Zusammenhang sind „area studies“ in besonderer Weise eingebunden. Im Zentrum stehen die Untersuchung der Bedingungen, unter denen Governance-Leistungen in den Bereichen Herrschaft, Sicherheit und Wohlfahrt in Räumen begrenzter Staatlichkeit erbracht werden und die Analyse der dabei entstehenden Probleme.
3. Des Weiteren setzt sich der Sonderforschungsbereich zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs und die internati-onale wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern sowie in den öffentlichen und politischen Raum hinein zu wirken.
4. Der Sonderforschungsbereich ist mittelbewirtschaftende Stelle der Freien Universität Ber-lin für die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel und für die eingeworbenen Drittmittel. Er entscheidet über die Verwendung der ihm aus dem Haushalt oder aus Drittmitteln zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Die Budgetrechte der Beauftragten der Zentralen Universitätsverwaltung sowie des Verwaltungsleiters des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin bleiben davon unberührt.
§ 2 Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder1
1. Mitglieder des Sonderforschungsbereichs sind
a) die Teilprojektleiter,
b) alle Wissenschaftler, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und als Mitarbeiter in einem Teilprojekt des SFB beschäftigt sind,
c) alle Wissenschaftler, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen, zur Grundausstattung der beteiligten Einrichtungen zählen und im Fortsetzungsantrag des SFB aufgeführt sind,
d) der Geschäftsführer und die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter des SFB.
Mit der Mitgliedschaft im SFB ist nicht zugleich zwingend eine Mitgliedschaft an der Frei-en Universität Berlin verbunden. Nur Personen mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Freien Universität Berlin werden deren Mitglied. Entsprechendes gilt für die anderen beteiligten Einrichtungen.
2. Weitere Wissenschaftler können die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich beantragen. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Austritt dem Sprecher des SFB gegenüber erklärt.
3. Gemeinsame Einrichtungen sowie die Mittel des Sonderforschungsbereichs können von allen Mitgliedern im Rahmen der bewilligten Finanzierung und der vorhandenen Möglich-keiten in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedschaft im SFB berechtigt prinzipiell zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrages zuständigen Organ. Die allgemeinen Regelungen (Voraussetzungen für eine Teilprojektleiterschaft, Ortsprinzip, usw.) sind zu beachten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung sowie an der Verwaltung des Sonderforschungsbereichs mitzuwir-ken.
5. Jeder Teilprojektleiter ist verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt diese Pflicht nicht.
6. Scheidet ein Teilprojektleiter aus dem Sonderforschungsbereich aus, können die dem SFB für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel nur ausnahmsweise und nach Zustimmung des Vorstands des SFB, des Kanzlers der Sprecherhochschule sowie der DFG aus dem Bestand des SFB entnommen werden.
7. In Veröffentlichungen, die auf Forschungsarbeiten des Sonderforschungsbereichs zu-rückgehen, muss auf die Förderung durch die DFG hingewiesen werden.
§ 3 Organisatorischer Aufbau und Organe des Sonderforschungsbereichs
1. Der Sonderforschungsbereich gliedert sich in Teilprojekte, die in Projektbereichen zu-sammengefasst sind.
2. Die Organe des Sonderforschungsbereichs sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 4),
b) die Teilprojektleiterversammlung (§ 5),
c) der Vorstand (§ 6),
d) die Sprecher (§ 7).
Bei Bedarf können zusätzliche Gremien auf Zeit – z.B. Ausschüsse - eingesetzt werden.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Sonderforschungsbereichs zusammen. Sie wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den Sprecher des SFB einberufen. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist außerdem auf Antrag eines Viertels der Mitglieder mit der gleichen Frist einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Mitgliederversammlung
a) beschließt die Geschäftsordnung des Sonderforschungsbereichs und ihre Änderung,
b) entscheidet über die Aufnahme zusätzlicher Mitglieder in den SFB,
c) entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem SFB bei schwerwiegen-dem Verstoß gegen die mitgliedschaftlichen Pflichten gem. § 2,
d) wählt den Sprecher des SFB, seinen Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder,
e) wählt auf Vorschlag der weiblichen Mitglieder des SFB einen Ansprechpartner für Frauen- und Gleichstellungsangelegenheiten des SFB,
f) nimmt den jährlichen Bericht des Sprechers entgegen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss und die Änderung der Geschäftsordnung (Nr. 2. a), die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds (Nr. 2. c) sowie die Wahl des Sprechers, seines Stellvertre-ters und der übrigen Vorstandsmitglieder (Nr. 2. d) erfordern die Zustimmung der Mehr-heit der Mitglieder und der Mehrheit der Teilprojektleiter. Die Abwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglie-der und von zwei Dritteln der Teilprojektleiter möglich; die Abwahl des Sprechers ist nur wirksam, wenn zugleich ein neuer Sprecher gewählt wird.
§ 5 Die Teilprojektleiterversammlung
1. Die Teilprojektleiterversammlung setzt sich aus den Teilprojektleitern des Sonderforschungsbereichs zusammen. Sie wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den Sprecher des SFB einberufen. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusam-men, davon einmal in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Mitgliederversammlung. Sie ist außerdem auf Antrag eines Viertels der Teilprojektleiter mit der gleichen Frist einzuber-fen. Jedes Teilprojekt hat eine Stimme. Die Teilprojektleiterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Teilprojektleiter anwesend ist und alle Projektbereiche vertreten sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Vorstand und der Geschäftsführer des SFB nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2. Die Versammlung der Teilprojektleiter
a) entscheidet über die Vergabe der zentral verwalteten Mittel. Zuweisungen aus diesen Mitteln müssen von den Teilprojekten beantragt werden. Die Anträge unterliegen ei-nem Begutachtungsverfahren. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein wichtiges Kriterium bei der Vergabeentscheidung,
b) entwickelt und koordiniert das wissenschaftliche Programm des Sonderforschungsbereichs,
c) bereitet den Gesamtfinanzierungsantrag vor, führt die interne Vorprüfung der Teilpro-jektanträge durch und kann Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen beschließen,
d) entscheidet über die Einbeziehung neuer Teilprojekte in den SFB während des lau-fenden Förderzeitraums,
e) beschließt programmändernde Finanzierungsmaßnahmen während des laufenden Förderungszeitraums (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anfinanzierung eines neuen Teilprojektes).
3. Die Teilprojektleiterversammlung kann einzelne Aufgaben an den Vorstand übertragen.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Sonderforschungsbereichs besteht aus den Sprechern, , zwei Teilprojektleitern aus jedem Projektbereich sowie zwei Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Er tritt nach Bedarf zusammen. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sprecherund Teilprojektleiter werden für die Dauer der Finanzierungsperiode gewählt; die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter wird für ein Jahr gewählt. Für die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter werden zugleich Stellvertreter gewählt. Die Teilprojektleiter werden auf Vorschlag der Teilprojektleiterversammlung, die Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Vorschlag der separat tagen-den Mitarbeiterversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Geschäftsführer des SFB gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vor-stand kann zu seinen Beratungen weitere Mitglieder des SFB einladen.
2. Der Vorstand
a) nimmt die ihm von der Versammlung der Teilprojektleiter übertragenen Aufgaben wahr,
b) wirkt - auf Vorschlag des betroffenen Teilprojektleiters - bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern mit, die aus Mitteln des Sonderforschungsbereichs bezahlt werden,
c) macht Vorschläge für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie ggf. für die Wahl von Ausschussmitgliedern,
d) entscheidet über Mittelumdispositionen größeren Umfangs,
e) berät mit der Hochschulleitung und der Leitung der Fachbereiche bzw. Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen,
f) plant und organisiert Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand ein Mitglied der Teilprojektleiterversammlung zum Nachwuchsbeauftragten,
g) nimmt alle Aufgaben wahr, die nach der Ordnung nicht in die Zuständigkeit eines an-deren Organs fallen.
3. Der Ansprechpartner für Frauen- und Gleichstellungsangelegenheiten des Sonderforschungsbereichs wird mit beratender Stimme vom Vorstand zu allen Sitzungen hinzugezogen, bei denen frauen- und gleichstellungsspezifische Belange betroffen sind, insbesondere bei Personalentscheidungen des wissenschaftlichen Bereiches.
§ 7 Die Sprecher
1. Die Sprecher sind Vorsitzende von Vorstand, Teilprojektleiter- und Mitgliederversammlung und vertreten den Sonderforschungsbereich nach außen (insbesondere gegenüber der Hochschulleitung und Hochschulverwaltung sowie der DFG). Zu Sprechern können Professoren der Sprecherhochschule gewählt werden, die in einem hauptamtlichen unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied des SFB sind. Die Sprecher werden für die Dauer der Finanzierungsperiode gewählt.
2. Die Sprecher
a) führen die laufenden Geschäfte einschließlich der laufenden Mittelverwaltung und abrechnung sowie der Entscheidung über Mittelumdispositionen kleineren Umfangs,
b) berufen die Vorstandssitzungen, Teilprojektleiterversammlungen und Mitgliederversammlungen ein,
c) informieren die Mitglieder über die Angelegenheiten des SFB.
§ 8 Schlussvorschriften
Diese Ordnung wurde in Abstimmung mit der DFG und der Sprecherhochschule entworfen. Sie tritt am Tag der Beschlussfassung der konstituierenden Mitgliederversammlung in Kraft.
[1] Im folgenden Text werden anstelle der Doppelbezeichnungen die Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet, stehen aber jeweils für die weibliche und männliche Form.

