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Staatlichkeit
Unter Staatlichkeit verstehen wir die konstitutiven Eigenschaften eines Staates, nämlich internationale Anerkennung, Letztverantwortung zur Regel(durch)setzung und Gewaltmonopol.
Erläuterungen:
Internationale Anerkennung: Wir verstehen internationale Anerkennung nicht als Bedingung für die Entstehung eines Staates, sondern als Bedingung für staatliche Handlungsfähigkeit im völkerrechtlichen Verkehr. Vormoderne Formen politischer Herrschaft sind durch diesen handlungsbezogenen Anerkennungsbegriff nicht ausgeschlossen.
Letztverantwortung zur Regel(durch)setzung: Die Fähigkeit, verbindliche Regeln für eine Gesellschaft zu setzen und durchzusetzen ist ein Definitionsmerkmal des Staates. Dies geschieht staatlicherseits im Allgemeinen im Modus des Rechts. Da aber auch andere als staatliche Akteure Regeln setzen und durchsetzen (können), geht es hier um die Letztentscheidungsbefugnis oder die Letztverantwortung als entscheidendes Charakteristikum des Staates.
Gewaltmonopol: Das Gewaltmonopol ist das Monopol auf die Fähigkeit zur legitimen Gewaltanwendung und zur Kontrolle der Mittel zur Ausübung physischen Zwangs in einer Gesellschaft. Das legitime Gewaltmonopol ist zumeist mit der Governance-Leistung Sicherheit verbunden, aber damit nicht identisch. Mit anderen Worten, unser Staatsbegriff ist nicht über Governance-Leistungen definiert.
Staatlichkeit und Governance: Unser Begriff von Staatlichkeit entspricht dem, was Stephen Krasner mit international und domestic sovereignty beschreibt. Staatlichkeit als solche ist keine Governance-Leistung, aber staatliche Akteure können Governance-Leistungen erbringen.
Staatliche/nicht-staatliche Akteure: Wir definieren staatliche Akteure über ihre Zugehörigkeit zum institutionalisierten Herrschaftsverband Staat – und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich Governance-Leistungen erbringen oder nicht. Bei nicht-staatlichen Akteuren unterscheiden wir zwischen dem for profit-Sektor (z.B. Wirtschaftsunternehmen) und dem not for profit-Sektor (z.B. Nicht-Regierungsorganisationen). Auch hier impliziert der Begriff zunächst nicht, ob nichtstaatliche Akteure private oder öffentliche Aufgaben übernehmen (also Governance-Leistungen erbringen). Es hat sich für uns als notwendig erwiesen, die vielfach üblichen Gleichsetzungen zwischen staatlichen = öffentlichen Akteuren einerseits und nicht-staatlichen = privaten Akteuren andererseits zu problematisieren. Denn in historischen wie in gegenwärtigen Kontexten treffen wir Mischformen zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren an (z.B. die Handelskompanien in den französischen Kolonien).
Öffentliche/private Handlungsorientierung: „Öffentlich“ konnotiert für uns eine Orientierung an Governance im Sinne der Herstellung und Implementierung verbindlicher Regeln sowie der Bereitstellung von Kollektivgütern. In vielen der von uns untersuchten zeitgenössischen und historischen Fälle zeigt sich, dass staatliche Akteure ihre Ämter zur privaten Bereicherung benutzen (z.B. Warlords, die als Verteidigungsminister fungieren), wohingegen private Akteure im öffentlichen Interesse handeln (z.B. Religionsgemeinschaften oder entwicklungspolitische NGOs).

